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GEZ-Gebühr für alle funktionstüchtigen Fernseher

8 Februar 2010 kein Kommentar

Es besteht immer dann die Pflicht für die Zahlung von Gebühren für die GEZ, wenn ein Fernseher noch funktionstüchtig ist. Auch dann, wenn kein Gerät für einen DVB-T-Empfang vorhanden ist.

Der Nutzer ist erst mit dem Ende eines Kalendermonats von der Zahlung befreit, wenn er nicht mehr den Fernseher in seinem Haushalt und dies auch entsprechend mitgeteilt hat. Dies berichtet die „Neue Juristische Wochenschrift“ unter Berufung auf ein Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (Az.: VG 27 K 200/09).

Der Kläger war bei der Rundfunkanstalt seit dem Jahr 1976 gemeldet. 2005 hatte man ihm den DVBT-Empfänger entwendet, was er der GEZ-Einzugszentrale mitteilte und die Umstellung auf die alleinige Einziehung von Gebühren für den Radioempfang bat, da er nun keinerlei Fernsehprogramme mehr empfangen konnte. Der Fernseher sollte aber trotzdem in seinem Haushalt verbleiben. Dennoch erhielt er weiter Gebührenbescheide für die Nutzung eines Fernsehers, wogegen er letztendlich klagte.

Das Gericht wies allerdings die Klage mit der Begründung ab, dass er so lange Gebühren zahlen müsse, wie das Fernsehgerät auch funktioniere. (Quelle)

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