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Handy-Diebstahl aus offener Handtasche – kein Versicherungsschutz

9 Juni 2007 kein Kommentar

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Köln (Az.: 112 C 704/06) braucht eine Elektronik-Versicherung für den entstanden Schaden des aus einer über die Stuhllehne gehängten Handtasche gestohlenen Handys nicht zu ersetzen.

Das Gericht urteilte, dass der gemäß den Versicherungsbedingungen persönlich sichere Gewahrsam durch dieses Verhalten nicht gewährleistet sei, der Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist. Die an der Stuhllehne hängende Tasche befindet sich nicht im Blickfeld des Besitzers, was eine jederzeitige Zugriffsmöglichkeit im Fall einer Entwendung unmöglich macht. Das Gericht bewertete dieses Verhalten als grob nachlässig, da eine so aufgewahrte Handtasche grundsätzlich einen besonderen Diebstahlsanreiz biete, besonders beim Aufenthalt in einem Lokal mit vielen fremden Menschen.

Web: handy-weblog.de

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