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Hausratversicherung – Wohnungstür richtig abschließen

9 März 2007 kein Kommentar

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: 19 U 140/05) hat dargelegt, dass derjenige, der seine Wohnungstür nicht abschließt, im Falle eines Einbruchsdiebstahl keinen Anspruch auf Schadensersatz von der Hausratversicherung hat.

Im vorliegenden Fall wurde das Haus einer Frau von Einbrechern ausgeräumt; laut Schilderung müssen diese durch das Küchenfenster eingestiegen sein. Dieses wies jedoch keinerlei Beschädigung auf. Mit Hilfe eines Schlüssels, den sie am Schlüsselbrett vorfanden, verließen die Diebe dann wieder die Wohnung.

Vor dem Gericht und der Versicherung konnte die Geschädigte jedoch keinen glaubhaften Nachweis erbringen, dass ihre Wohnung gewaltsam geöffnet wurde und es sich somit um einen Einbruchsdiebstahl handelt.

Die Richter kamen also zu der Meinung, dass sich die Tat ganz anders abgespielt hat. Die Diebe sind nicht durch das Fenster eingestiegen, sondern durch die nicht abgeschlossene Tür in die Wohnung gelangt. Bei einer Überprüfung durch einen Sachverständigen wurde dies bestätigt. Die Wohnungstür konnte man ohne größeren Kraftaufwand öffnen.

Demzufolge bekam die Frau die entstandenen Schäden nicht von ihrer Versicherung erstattet, da eine Mitschuld ihrerseits nachgewiesen werden konnte.

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