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Vom Kaufvertrag der Marke “kostenlos”

5 Februar 2010 kein Kommentar

Was macht den guten Geschäftsmann aus? Ein guter Verlierer sein zu können. Sprich: Wenn ein Kunde schaut, die AGB liest, aber nicht kauft, hatte das letztendliche “Nein” zumindest den Charakter durchdachter Kommunikation. Und Händler, die dazu Zeit und Ruhe lassen, werden auch von Nicht-Kunden weiterempfohlen. Und gewinnen später – zunächst aber an Ruf.

Es ist hier weiterführend von der Frage die Rede: Wann ist es unbedenklich, im Internet einzukaufen? Hierzu gibt es sicherlich viele juristische Rahmenbedingungen, die z. B. Händler erfüllen, die berechtigt sind, ein Sicherheitssiegel zu tragen. Doch grundlegend lautet die Antwort: Der Internethändler informiert den Kunden Schritt für Schritt über die rechtliche Dimension dessen, was beim Kauf geschieht. Nämlich: Dass dem Kunden zeitlich Raum gegeben wird, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu lesen. Ihm mitzuteilen, dass er vierzehn Tage Widerrufsrecht hat. Und, vor allem, welcher Natur der Vertrag ist, den er mit einem “Klick” abzuschließen in der Lage ist. Weiterhin: Den Kauf nicht als rechtskräftig anzuerkennen, bevor der Kunde nicht bestätigt, dass er voll geschäftsfähig ist und die oben benannten Informationen vollständig zur Kenntnis genommen hat.

Dies kommt übrigens auch zum Tragen, wenn ein Händler einen Artikel im Internet mit der Bezeichnung “kostenlos” versieht. Auch dies ist faktisch ein Kaufvertrag mit dem Kaufpreis 0,00 Euro. Auch eine solche Bestellung kann einem Kunden nur dann Sicherheit geben, wenn ihm die oben erwähnten Informationen mit Feedback-Funktion mitgeteilt werden.

Aktuell hatten sich überraschte Internetnutzer an einen Nürnberger Rechtsanwalt gewandt, die auf einer Homepage den Button “kostenlos” gedrückt hatten, um einen so gekennzeichneten Artikel zu erhalten. Nichts weiter geschah sofort, jedoch einige Tage später erhielten die Kostenlos-Anklicker die Mitteilung einer ihnen unbekannten Firma, man danke ihnen für den Abschluss eines Online-Abonnementvertrages und berechne ihnen ohne Einspruchsfrist einen Betrag in Höhe von bis zu mehr als einhundert Euro.

(Quelle)

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