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Keine Zahlung von Miete: Vermieter darf Mieter Wasser abstellen

7 September 2007 kein Kommentar

Zahlt ein Mieter über eine lange Zeit keine Miete und wurde ihm vom Vermieter das Vertragsverhältnis gekündigt, ist der Vermieter zur Abstellung des Wassers berechtigt, wenn er für die Kosten selbst aufkommt. Diese Entscheidung fällte das Kammergericht Berlin mit seinem Urteil vom 28.11.2006 (Aktenzeichen: 65 S 220/06).

Im betreffenden Fall hatte der Mieter seit einem Jahr keine Mietzahlungen mehr geleistet, woraufhin der Vermieter ihm das Mietverhältnis fristlos gekündigt hatte. Der Vermieter stellte dem Mieter die im Keller liegenden Wasser- und Stromleitungen ab, um den Mieter zum Auszug zu bewegen.

Der Klage des Mieters schloss sich das Landgericht Berlin nur teilweise an. Das Gericht unterschied genau zwischen den jeweiligen Vertragsverhältnissen zur Belieferung von Wasser und Strom und urteilte, dass das Abstellen von Strom eine “verbotene Eigenmacht” darstellt und unzulässig sei. Der Strom werde von einem Stromversorger geliefert, mit dem der Mieter einen gesonderten Vertrag habe. Der Vermieter könne somit als Dritter in dieses Vertragsverhältnis nicht eingreifen, was durch die Unterbrechung der Stromzufuhr durch den Vermieter erfolgt sei. Der Strom müsse daher wieder angestellt werden.

Das Abstellen des Wassers befanden die Richter aber als zulässig. Da der Vermieter bei den Kosten für Wasser Vorleistungen erbringe und diese dann später an den Mieter weitergibt, müsse er bedingt durch die Kündigung des Mietvertrages diese Versorgungsleistung nicht mehr erbringen. Der Mieter habe also keinen Anspruch mehr auf die Wiederaufnahme der Wasserversorgung.

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