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Kfz bis 7.500 EUR Wert kein anrechenbares Vermögen bei Hartz IV

15 Oktober 2007 1 Kommentar

Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) dürfen laut Bundessozialgericht (BSG, Urteil v. 6.9.2007, B 14/7b AS 66/06 R) neben ihrem Freibetrag für Vermögen ein Kfz besitzen, soweit es den Wert von 7.500 EUR nicht übersteigt.

In dem Gerichtsverfahren hatte eine Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung (Arge) es abgelehnt, dem Kläger ALG II zu zahlen. Sie hatte damit begründet, dass das anrechenbare Vermögen den Grundfreibetrag übersteige (Lebensversicherungen mit Rückkaufswerten von 4.002,74 EUR und 2.520,05 EUR, eine Rentenversicherungspolice mit Rückkaufswert von 6.557,50 EUR; eingezahlte Prämien 12.655,95 EUR). Die Vorinstanzen hatten entschieden, dass der Pkw die Angemessenheitsgrenze von 5.000 EUR übersteige und der diesen Betrag übersteigende Wert von 4.600 EUR als Vermögen anzurechnen sei.

Das Bundessozialgericht gab dem Kläger insoweit Recht, als dass die Arge ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren habe. Darüber hinaus verfüge er nicht über Vermögenswerte, die den Freibetrag gemäß § 12 SGB II übersteigen. Es seien lediglich die Lebensversicherung und der dem angemessenen Wert für einen Pkw übersteigende Teil zu berücksichtigen. Auf Grund der zu erwartenden hohen Verluste und der daraus folgenden Unwirtschaftlichkeit einer Verwertung der Rentenversicherungspolice scheide diese als verwertbares Vermögen aus.

Der Wert für das Kfz wurde vom BSG aus der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung abgeleitet, aus welcher sich ein Betrag von 9.500 EUR Beschaffungskosten für ein Kfz ergebe. Alg II-Empfänger können laut Gesetzgeber grundsätzlich nur einen einfachen Lebensstandard beanspruchen. Von daher sei gemäß der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung der Freibetrag für ein Kfz auf 7.500 EUR zu reduzieren, wobei der darüber hinausgehende Wert als Vermögen anzurechnen sei (hier 2.100 EUR). Allerdings übersteige das zu berücksichtigende Vermögen des Klägers (Kfz und Lebensversicherung) den Freibetrag nicht.

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One Comment »

  • Andy said:

    Da hat er dann wohl nochmal Glück gehabt. 7.500 Euro darf mein PKW also wert sein, wenn ich Harz IV möchte. Dafür kriegt man schon einen Neuwagen, wie den Fiat Seicento zum Beispiel. Aber ob man mit so einem Auto fahren möchte ist dann eine andere Geschichte.

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