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Kindererziehungszeiten optimal verteilen bringt mehr Rente für Eltern

21 September 2007 kein Kommentar

Kinder zählen insoweit doppelt für die Rente, da nicht nur die Rentenversicherung drei Beitragsjahre für jedes Kind gutschreibt, sondern darüber hinaus auch durch sie Beiträge aus niedrigen Einkommen während der entsprechenden Berücksichtigungszeit aufgestockt werden.

Grundsätzlich werden die Zeiten der zu Hause erfolgten Kindererziehung der Mutter abgerechnet, egal ob sie oder der Vater zu Hause blieben. Allerdings kann auf Antrag hin eine dem abweichende Verteilung erfolgen. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Mutter die Hauptverdienerin ist oder aber keinerlei Anspruch auf eine Altersrente der gesetzlichen Versicherung hat. Dies wäre beispielsweise bei Beamten gegeben. Eine Übertragung der Rentenzeiten ist im übrigen auch auf andere Erziehungsberechtigten möglich.

Auf die Rente werden jedem Versicherten als Kindererziehungszeit 36 Beitragsmonate gutgeschrieben, wobei die Berechnungsgrundlage für den Rentenbeitrag das durchschnittliche Versicherteneinkommen von derzeit knapp 29 500 Euro jährlich ist. Somit steigt die Altersrente um 78,- EUR pro Monat mit jedem Kind des Versicherten, für das er eine Kindererziehungszeit erhält. Diese Regelung greift auch, wenn der Versicherte in dem ersten drei Lebensjahren des Kindes erwerbstätig war. Weiterhin gilt aber für den Gesamtrentenbeitrag die Beitragsbemessungsrente von 63.000,- EUR im Jahr bzw. in den neuen Bundesländern 54.600,- EUR. Das bedeutet bei einem Einkommen der Mutter von beispielsweise 50.000,- EUR (brutto) im Jahr, dass sie nur noch einen Rentenbeitrag von 13.500,- EUR gutgeschrieben bekommt, da die Beitragsbemessungsgrenze sonst überschritten würde. Es ist daher sinnvoll, die Kindererziehungszeit auf den Partner zu übertragen, wenn sein Einkommen niedriger ist.

Hiervon können besonders Versicherte profitieren, die ab dem vierten Lebensjahr wieder berufstätig sind, aber auf Grund einer Teilzeittätigkeit nur einen geringen Verdienst haben. Um 50 Prozent kann durch die Rentenkasse der Beitrag aufgestockt werden. Dies allerdings höchstens bis zu dem Durchschnittsbeitrag aller Versicherten. Im Alter von 10 Jahren des jüngsten Kindes endet die Berücksichtigungszeit.
Mehrfach kann die Verteilung der Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten geändert werden. Es ist aber nicht möglich, dass ein Partner die Kindererziehungszeit und der andere gleichzeitig die Berücksichtigungszeit beansprucht. Die vorgenommene Änderung gilt ab der Antragstellung beziehungsweise rückwirkend für zwei Monate. Soll eine Änderung für weiter zurückliegende Zeiträume erfolgen, muss dies begründet werden. Hat beispielsweise der Vater während der gesamten Zeit das Kind betreut und soll die vollständige Kindererziehungszeit von 36 Monaten rückwirkend auf ihn übertragen werden, muss dies nachgewiesen werden können.

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