Kindergeld Anspruch aufgrund neuer Rechtsgrundlage
Das BVerfG hat mit Urteil vom 11.01.2005 beschlossen, dass Sozialversicherungsbeiträge von den Einkünfte des Kindes abzuziehen sind. Viele Eltern haben dadurch Anspruch auf Kindergeld, wenn die Einkünfte des Kindes die Grenze von 7.680 EUR nicht überschreitet. Der BFH hat aber in einem Fall die Anwendung des § 70 Abs. 4 EStG (Vorschrift über die Änderung zugunsten sowie zuungunsten) abgelehnt.
Die betroffenen Eltern hatten aufgrund der neuen Rechtsprechung durch das BVerfG das Kindergeld erneut beantragt, da die Tochter die Einkunftsgrenze durch Anrechnung der Beiträge unterschritt. Der BFH vertrat die Rechtsauffassung das, dass Urteil vom BVerfG kein nachträgliches Bekannt werden im Sinne des § 70 Abs. 4 EStG darstellt. Bisher liegen 12 FG Urteile vor, in denen bei vergleichbaren Sachverhalten die Anwendung des § 70 Abs. 4 EStG bejaht wurde.
Hinweis:
Sollte der BFH, was zu vermuten ist, auch in den übrigen anhängigen Verfahren negativ entscheiden bleibt abzuwarten, ob einer der Betroffenen das Rechtsmittel der Verfassungsbeschwerde nutzt, um diese Rechtsprechung des BFH verfassungsrechtlich prüfen zu lassen. Jedenfalls sollten betroffene Eltern, bei denen im Hinblick auf die anhängigen Revisionsverfahren die entsprechenden Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 AO ruhen, einer Aufforderung der Familienkasse zur Einspruchsrücknahme nicht nachkommen, sondern den Ausgang der übrigen Verfahren abwarten.


