Kindergeldanspruch: Arbeitslosenmeldung alle drei Monate
Um Kindergeld für ein volljähriges arbeitssuchendes oder aber auch einen Ausbildungsplatz suchendes Kind zu erhalten, ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom September zum Aktenzeichen III R 68/05 bekräftigt hat.
Grundsätzlich hat das Kind Anspruch auf Kindergeld vor dem 21. Geburtstag. Weiterhin muss es bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet sein. Sollte kein Arbeits- oder Ausbildungsplatz vermittelt werden können, muss das Kind sein Meldegesuch erneuern.
Aus dem Urteil geht eindeutig hervor, dass eine einmalige Meldung bei der Agentur nicht ausreichend für eine weitere Kindergeldzahlung ist. Wird die Vermittlung für eine Stelle beendet, erlischt automatisch damit der Anspruch auf Kindergeld.
Für die seit 2007 geltende Regelung, wonach das Kindergeld auch bis zum 25. Lebensjahr gezahlt werden kann, gilt, dass das Kind die Ausbildung oder das Studium noch nicht beendet hat, keinen Ausbildungsplatz hat oder diese nicht weiterführen kann. Das Bemühen um einen Platz muss aber der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden.
Regelmäßig (alle drei Monate) muss aber die Arbeitssuche der Agentur für Arbeit zur Kenntnis gegeben werden. Die notwendigen Nachweise über die eigenen Bemühungen müssen erbracht werden.(Quelle)



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