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Kunde sein zu dürfen, ist hier Gesetz

16 März 2010 kein Kommentar

“Der Kunde lohnt sich nicht.” – man nehme an, man sei Gast im Restaurant, habe gerade bestellt und erhält Folgendes zur Antwort: “Bitte gehen Sie wieder, eine so geringe Bestellung lohnt sich vielleicht für Sie, jedoch nicht für uns. Versuchen Sie es anderswo.” Dieser Gedanke ist frei erfunden, soll aber illustrieren, dass ein Kauf- oder Dienstleistungsvertrag aus einer beiderseitigen Willenserklärung besteht – oder doch nicht überall?

Ein zweites Beispiel: Man will Taxi fahren. Auf die Frage, wo es denn hinginge, erhält man die Antwort: “Zu kurz. Das fahre ich nicht.” Es gibt einen Unterschied zum ersten Fall: Nämlich hier geht es um definitiv keine Willenserklärung, sondern um eine Vorgabe des Gesetzgebers. § 22 Personenbeförderungsgesetz verpflichtet jeden Fahrer, jeden Fahrgast mitzunehmen. Dies gilt – zunächst – auf den örtlichen Pflichtbereich bezogen. Doch welcher Fahrer lehnt ab, nur weil er mehr verdienen könnte? Und Ausnahmen gibt es auch, nämlich wenn eine offensichtliche Gefährdung gegen den Fahrer vorliegt oder er es im Voraus einschätzen könnte, dass ein Fahrgast nicht würde zahlen können. Doch wie “sieht” man das vorher? Sogar eine stark alkoholisierte Person nicht mitzunehmen, obwohl sie möglicherweise nicht zahlen wird – das mag fast schon wieder ein Fall von unterlassener Hilfeleistung sein.

Interessant ist: Der Fahrer, der meint, sechs Euro seien ihm zu wenig für eine Fahrt an Verdienst, vergisst, ob ihm einhundert Euro noch gut genug für eine Ordnungsstrafe sind. Denn das stünde auf dem Spiel des ablehnenden Fahrers. Es sind sogenannte Tatbestände im Sinne der Ordnungswidrigkeit, die hier vorliegen würden, wenn der Fahrer a) keine Quittung ausstellt, einen b) Umweg fährt, c) den Taxameter willkürlich an- und ausstellt, um einen eigenen Preis zu “machen” und d) jemanden nicht mitnimmt – all diesem braucht kein Verbraucher zum Opfer fallen. Stets gilt: Routinemäßig Kennzeichen merken, bei Verstößen auf sein Recht zu beharren und ggf. dem Straßenverkehrsamt Grund zu geben, seine Pflicht zu tun.
(Quelle)

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