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Lohnt ein Wechsel zur privaten Krankenversicherung

22 April 2007 kein Kommentar

Aufgrund der steigenden Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen denken immer mehr Leute darüber nach, in die private Krankenversicherung zu wechseln. Dieser Gedankengang ist mit Sicherheit nicht verkehrt, denn durch den Versicherungswechsel ist es möglich, die Versicherungsausgaben ganz beachtlich zu senken.

Der Unterschied bezüglich der Beitragshöhe zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung ist darauf zurückzuführen, dass die Beiträge beziehungsweise Prämien auf eine völlig unterschiedliche Art und Weise berechnet werden. Während die gesetzlichen Krankenversicherer ausschließlich auf die Höhe des Einkommens achten, so kommt es bei der privaten Krankenversicherung in erster Linie auf den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers an. Das Motto bei der Beitragshöhenermittlung bei der PKV könnte auch lauten: Wer gesund ist verursacht weniger Kosten und muss deshalb keine so hohen Beiträge entrichten.

Allerdings muss man einige Voraussetzungen erfüllen, um in die private Krankenversicherung wechseln zu können. Wie bereits angesprochen wurde, spielt der Gesundheitszustand bei der Berechnung der Beitragshöhe eine bedeutende Rolle. Deshalb müssen die Antragssteller zunächst einmal einen Arzt aufsuchen und sich einem Gesundheitscheck unterziehen. Das Ergebnis der Untersuchung wird anschließend der Versicherungsgesellschaft mitgeteilt, damit diese die Beitragsermittlung vornehmen kann.

Sofern man Arbeitnehmer ist, spielt auch die Einkommenshöhe eine Rolle. Zwar nimmt sie auf die Beitragshöhe der privaten Krankenvollversicherung keinen Einfluss, jedoch muss die Einkommenshöhe über der so genannten Versicherungspflichtgrenze liegen – ansonsten ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung nicht gestattet. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, mit der verhindert werden soll, dass Arbeitnehmer mit geringem Einkommen sich keine Behandlungen leisten können. Denn in der PKV ist es üblich, dass der Versicherungsnehmer die Behandlungskosten zunächst einmal vorstrecken muss.

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