Rechtstipp: Offene Terrasse kein Versicherungsort bei Hausratspolice
Eine Hausratversicherung leistet keinen Ersatz für auf der Terrasse befindlichen Haushaltsgegenstände bei Beschädigung oder Diebstahl. Das entschied das Amtsgericht München (AZ: 251 C 19971/06).
Die Klägerin hatte eine wertvolle Stahlplastik auf ihrer Terrasse platziert, die während eines Unwetters erheblich beschädigt wurde. Der Schaden belief sich auf 4.000,- EUR.
Die Hausratversicherung lehnte eine Regulierung mit der Begründung ab, dass nur Hausrat versichert sei, welcher sich im Vertrag festgelegten Versicherungsort befindet. Die Terrasse ist hierbei nicht inbegriffen.
Das Münchner Gericht folgte der Begründung des Versicherers, dass eine Terrasse, die im Fall der Klägerin offen und ohne Überdachung gewesen ist, nicht mit zur versicherten Wohnung gehöre. Sodann gilt dies nicht als Versicherungsschaden.



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