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Riester-Förderung für Bezieher von Elterngeld

13 Dezember 2007 kein Kommentar

Das Bundesfinanzministerium hat sich nunmehr zu zwei wichtigen Aspekten bezüglich Ansprüche von Beziehern von Elterngeld bei der Riester-Förderung geäußert.

Hiernach gehören Bezieher von Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz grundsätzlich zu einem unmittelbar zulageberechtigen Personenkreis bei der Riesterförderung.
Hierzu gibt es im Schreiben vom Bundesfinanzministerium (BMF) vom 14.11.2007 (IV C 8 – S 2492/07/0004) konkrete Aussagen.

Von Seiten des Bundesfinanzministeriums geht man davon aus, dass der Bezug von Elterngeld zwar keine unmittelbare Zulageberechtigung begründet, aber die Bezieher von Elterngeld generell die nötige Grundvoraussetzung erfüllen, wenn sie versicherungspflichtig sind oder einer Personengruppe nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EStG (Beamte, o.ä.) angehören.

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

In der gesetzlichen Rentenversicherung wird eine Versicherungspflicht durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten begründet, was auch gilt, wenn der Steuerpflichtige im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 EStG beurlaubt ist und er eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI in Anspruch nehmen könnte und wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde und er die benötigte Einwilligung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG gegenüber seiner zuständigen Stelle nach § 81a EStG abgegeben hat.

Höhe des Mindesteigenbeitrags

Weiterhin galt zu prüfen, ob bei der Berechnung des Mindesteigenbetrages für die Riester-Förderung das Elterngeld heranzuziehen ist. Das Bundesfinanzministerium entschied hierzu, dass das Elterngeld keine maßgebende Einnahme im Sinne des § 86 EStG ist. Daher kann es bei der Mindesteigenbeitragsberechnung nicht herangezogen werden und daher – um eine ungekürzte Förderung zu erhalten – nur ein Sockelbeitrag in Höhe von 60,- EUR Mindesteigenbeitrag zu leisten ist, wenn es sich um einen ausschließlichen Bezug von Elterngeld handelt.

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