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Kosten für Sprachkurs im Ausland als Werbungskosten abzugsfähig

27 März 2007 kein Kommentar

Der Branchendienst “Steuertip” berichtet unter Berufung von zwei Urteilen des Finanzgerichts Hamburg (AZ: 1 K 87/05 und AZ: 2 K 25/06): Kosten für Sprachkurse im Ausland, die für die Berufstätigkeit oder Immatrikulation an einer Universität benötigt werden, können von Arbeitnehmern und Studenten als Werbungskosten geltend gemacht werden.Es sind nicht nur die reinen Kursgebühren, sondern auch Kosten für die Reise, Verpflegung und Unterkunft als Werbungskosten abzugsfähig.
Im ersten Fall bewarb sich eine Studentin bei der renommierten ‘Bucerius Law School’ in Hamburg.
Sie entschloss sich zur Erlangung eines erforderlichen Sprachzertifikats zu einem Auslandsaufenthalt über mehrere Monate in den USA.
Mehr als 20 000 Euro Kosten ergaben sich so insgesamt.
Auch ein Auslandsaufenthalt, der dem Studium vorgelagert ist, kann anerkannt werden, wenn die erlangten Qualifikationen für die Zulassung zum Studium notwendig seien- entschieden die Richter.
Werden Fremdsprachenkenntnisse für den Beruf benötigt, können diese ebenfalls geltend gemacht werden. Dann benötigt man allerdings eine Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der hervorgeht, wofür genau diese Sprachkenntnisse benötigt werden.
Dazu zählen z.B. das telefonieren in der entsprechenden Sprache oder das Übersetzen bzw. Verfassen von Korrespondenz.
Das Finanzamt darf den Werbekostenabzug nicht mit dem Hinweis ablehnen, dass ähnliche Fremdsprachenkurse auch im Inland besucht werden können.
Ein Sprachkurs ist im jeweiligen Land viel effizienter zu erlernen, das erkennt auch die neue Rechtssprechung an. So muss der Fiskus auch die höheren Kosten in Kauf nehmen, die durch einen Auslandsaufenthalt zustande kommen.
Dies gilt auch für einen zweiwöchigen Sprachkurs, der in einer touristisch interessanten Gegend stattfindet, wo das Wochenende zwischen den zwei Kurswochen unterrichtsfrei ist und pro Wochentag fünf Unterrichtsstunden stattfinden.

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