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Nebenjob & Steuer – Mehr Geld für Studenten

8 November 2009 kein Kommentar

Damit Studenten und Schüler, die durch einen Nebenjob ihr Einkommen aufbessern, keine Steuern zahlen müssen, sollten einige Regeln beachtet werden. Anderenfalls kann es sonst passieren, dass für die Eltern Steuererleichterungen gestrichen werden.

Grundsätzlich müssen keine Abgaben entrichtet werden, wenn das Einkommen unter 400,- EUR im Monat liegt. Der Arbeitgeber übernimmt dann die pauschal die Entrichtung der Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent. Für diese Einkünfte ist auch keine Erklärung beim Finanzamt erforderlich.

Wird der Nebenerwerb auch nur über einen kurzen Zeitraum ausgeübt, wie z. B. in der Ferienzeit, brauchen ebenfalls keine Steuern gezahlt werden. Steuerberaterin Nathalie Wolf, Ernst & Young, erklärt dazu: „Der Arbeitgeber kann auch dann den Lohn pauschal mit 25 Prozent versteuern, wenn die Arbeitszeit nicht länger als 18 Arbeitstage am Stück dauert, der Lohn pro Arbeitstag höchstens 62 Euro und der durchschnittliche Stundenlohn höchstens zwölf Euro beträgt“.

Wenn ein Nebenerwerb nicht mehr als 50 Arbeitstage im Jahr ausgeübt wird, wird dieser als eine kurzfristige Beschäftigung bewertet, für die keine Beiträge für die Sozialversicherung anfallen. Dabei darf dieser Nebenerwerb nicht zu einem Hauptberuf zählen. Manuela Wänger von der Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart warnt: „Kommen allerdings mehrere solcher Jobs im Jahr zusammen, werden die Gehälter addiert und können dann über dem Grundfreibetrag von 7834 Euro und den übrigen Pauschalen liegen“.

Neu ist seit 2009, dass Zinseinkünfte/Dividenden nicht mehr angerechnet werden, denn für diese wird die Abgeltungssteuer erhoben. Liegt man allerdings über dem Freibetrag, werden Steuern fällig. Auch können hierbei wiederum steuerliche Vorteile der Eltern entfallen. Das betrifft nicht nur Kindergeldzahlungen, sondern auch z. B. die staatlichen Zulagen für Riester-Verträge oder auch Eigenheimzulagen. Ebenso könnten Kosten für die Ausbildung nicht mehr berücksichtigt werden.

Absolviert ein Student ein Praktikum, sollte er sich zuvor vom Rentenversicherungsträger als auch von der jeweiligen Krankenkasse beraten lassen. Wird beispielsweise der Nebenjob nach dem Studium in einen Haupterwerb umgewandelt, sind die üblichen Sozialabgaben zu entrichten, wovon der Arbeitgeber die Hälfte trägt. Die Einkünfte aus dem vorherigen Minijob müssen bei der Steuererklärung nicht aufgeführt werden. Die Eltern haben allerdings mit Aufnahme der festen Tätigkeit keine Ansprüche mehr auf Zahlung von Kindergeld, denn diese enden mit Beendigung der Ausbildung.

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