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Steuervorteile – Geld vom Finanzamt

24 Juni 2008 1 Kommentar

Wenn Eltern Anspruch auf Kindergeld haben, erhalten sie für jedes Kind im Jahr einen Freibetrag bis zu 3.648,- EUR. Darüber hinaus erhalten sie einen jährlichen Erziehungsfreibetrag von 2.160,- EUR.

Wenn aber die Ersparnis an Steuern durch das gezahlte Kindergeld höher ist, wird dieses vom Fiskus wieder der Steuerschuld zugerechnet.

Für Kinderbetreuungskosten können die berufstätigen Eltern für jedes Kind von drei bis sechs Jahren bis zu 4.000,- EUR im Jahr als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Davon werden zwei Drittel der zu belegenden Kosten vom Finanzamt anerkannt. Können Beträge über 6.000,- EUR für die Kinderbetreuung nachgewiesen werden, können 4.000,- EUR steuerlich abgesetzt werden. Für berufstätige Alleinerziehende und Doppelverdiener können auch zwei Drittel der Betreuungskosten für jedes Kind und Jahr bis höchsten 6.000,- EUR abgesetzt werden. Die Altersgrenze für die Kinder gilt hierbei bis 14 Jahre. Diese Kosten können als Werbungskosten geltend gemacht werden und lassen sich darüber hinaus auch auch folgende Steuerjahre verschieben.

Kosten für die Schule können bis zu 30 Prozent abgesetzt werden. Hierbei werden allerdings die Kosten für die Verpflegung nicht berücksichtigt. Findet am Nachmittag kein Unterricht statt und besucht das Kind eine Ganztagsschule, können dafür eventuell zusätzliche Beiträge der Eltern als Betreuungskosten geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich, dass Betreuungskosten und Schulgeld von privat geführten Schulen extra ausgewiesen werden.

Befindet sich das Kind in der Ausbildung, erhalten Eltern einen Freibetrag von 924,- EUR. Das setzt voraus, dass das Kind die Volljährigkeit erreicht hat nicht nicht mehr im Elternhaus wohnt. Weiterhin darf es im Jahr nicht mehr als 1.848,- EUR verdienen. Sind die Einkünfte des Kindes höher, werden sie auf den Freibetrag angerechnet.

Bessern Studenten ihr Einkommen mit einem Ferienjob auf und überschreiten den Freibetrag von 11.664,- EUR, können bis zu einer Grenze von 4.000,- EUR Studiengebühren als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Eine steuerliche Geltendmachung als Werbungskosten ist nur beispielsweise bei einem Werkstudium möglich, wenn es also einen direkten beruflichen Zusammenhang gibt.

Sollen die Kinder eine private Universität besuchen, können Eltern ihren Kindern steuerfrei einen Teil ihres Vermögens übertragen. So können beispielsweise Einkünfte durch Mieteinnahmen mit den Kosten für das Studium verrechnet werden. Derzeit liegt der Freibetrag für Schenkungen für Kinder bei 400.000,- EUR.

 

(Quelle)

[tags] steuern, steuererklärung, kinder, ausbildung[/tags]
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One Comment »

  • Corinna said:

    Super Artikel… habe das so noch nicht gelesen und habe ich so auch nicht gewußt werde mich da gleich mal weiter informieren in wie weit ich daraus Vorteile schlagen kann warum dem Staat noch was schencken ;-)

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