Durch die neue Regelung des Versorgungsausgleichs, die zum 1. September in Kraft treten wird, werden ab dann bei der Ermittlung des Versorgungsausgleichs bei einer Scheidung vor dem Eintritt in das Rentenalter die jeweiligen Ansprüche bis zum „Ehezeitende“ berücksichtigt. So wird der vorige Monat der „Rechtshängigkeit der Scheidung“ bezeichnet.
Einen Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente haben nur verheiratete Hinterbliebene bzw. auch jene, die sich als Lebensgemeinschaft amtlich registriert hatten.
Von der Initiative Altersvorsorge macht Schule aus Berlin kommt die Informationen, dass Kunden das Recht auf die Aushändigung eines Produktinformationsblattes haben,
Die Deutsche Rentenversicherung informiert, dass Rentenanträge möglichst schon drei Monate vor dem Eintritt in die Altersrente gestellt werden sollten, damit eine rechtzeitige Auszahlung gewährleistet werden kann.
Von der Deutschen Rentenversicherung kommt die Information, dass Bezieher von Weisen- und Witwenrenten ohne Abzüge zu ihrer Hinterbliebenenversorgung noch eigene Einkünfte erarbeiten können. Anders ist das bei der Altersrente. Hier gelten Freibetragsgrenzen.
Ab 2009 müssen Rentenanträge laut Information der Deutschen Rentenversicherung folgende Nummern enthalten:
