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Unterhaltsaufwendungen an Kinder von Steuer absetzen

14 Februar 2007 kein Kommentar

Der Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag wird ab dem Jahr 2007 bereits mit Vollen­dung des 25 Lebensjahres des Kindes enden. Bisher bestand der Anspruch bis zum 27. Lebens­jahres. Für Betroffene wird der Ansatz von Unterhaltsaufwendungen jetzt von Bedeutung. Nach § 33 a Abs. 1 EStG werden Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können Zahlungen bis zu 7.680 jährlich abgezogen werden.

Voraussetzungen:

  • potentielle Unterhaltspflicht muss bestehen , z.B. nach § 1601 BGB (verwandte gerader Linie)
  • Anspruch auf Kindergeld bzw. Freibetrag darf nicht mehr bestehen
  • es muss sich um tatsächliche Unterhaltsleistungen handeln
  • Empfänger darf kein Vermögen über 15.000 EUR besitzen

In der Steuererklärung werden die Unterhaltszahlungen, gemindert um die Einkünfte des Unterhaltsempfängers die 624 EUR übersteigen berücksichtigt.

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