Unterhaltsaufwendungen an Kinder von Steuer absetzen
Der Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag wird ab dem Jahr 2007 bereits mit VollenÂdung des 25 Lebensjahres des Kindes enden. Bisher bestand der Anspruch bis zum 27. LebensÂjahres. Für Betroffene wird der Ansatz von Unterhaltsaufwendungen jetzt von Bedeutung. Nach § 33 a Abs. 1 EStG werden Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können Zahlungen bis zu 7.680 jährlich abgezogen werden.
Voraussetzungen:
- potentielle Unterhaltspflicht muss bestehen , z.B. nach § 1601 BGB (verwandte gerader Linie)
- Anspruch auf Kindergeld bzw. Freibetrag darf nicht mehr bestehen
- es muss sich um tatsächliche Unterhaltsleistungen handeln
- Empfänger darf kein Vermögen über 15.000 EUR besitzen
In der Steuererklärung werden die Unterhaltszahlungen, gemindert um die Einkünfte des Unterhaltsempfängers die 624 EUR übersteigen berücksichtigt.


