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Wenn es ums Weihnachtsgeld geht … gibt es Regeln

14 März 2010 kein Kommentar

Arbeitsplätze sind nie das, was sie zuweilen zu sein scheinen – nämlich sicher. Aber insbesondere in den gegenwärtigen Zeiten ist jeder gedanklich gewappnet, bei einer (betriebsbedingten) Kündigung entweder bereits Ideen für weitere Bewerbungen vorbereitet zu haben oder ab Juni die Existenzgründungsförderung der EU in maximaler Höhe von 25.000 EUR über seine Hausbank zu beantragen. Aber bedenkt man wirklich alles?

Das Weihnachtsgeld hat, dem Bundesarbeitsgericht folgend, zweierlei Bedeutung: Einerseits ist es Dank und andererseits vorauseilender Ansporn an den Arbeitnehmer, dem Betrieb treu zu bleiben. Zu beachten ist laut BSG Folgendes (sollte im Arbeitsvertrag nichts anderes stehen):

(1) Weihnachtszahlungen bis 100 Euro werden nicht zurückgezahlt.

(2) Weihnachtszahlungen unterhalb eines Monatsgehalts werden auch dann nicht zurückgezahlt, wenn der Arbeitnehmer nach dem 31.03. des Folgejahres kündigt.

(3) Weihnachtszahlungen in Höhe eines Monatsgehaltes (auch geringfügig höher) werden dann nicht zurückgezahlt, wenn der Arbeitnehmer spätestens zum 30.06. des Folgejahres kündigt.

(4) Weihnachtszahlungen in Höhe von wesentlich mehr als einem Monatsgehalt müssen zurückgezahlt werden: bei einer Kündigung zum 31.03. des Folgejahres eineinhalb Monatsgehälter, zum 30.06. ein Monatsgehalt, zum 30.09. ein halbes Gehalt. Hier gilt: Diese Kündigung kann entweder (a) freiwillig vom Arbeitnehmer kommen oder (b) als Sanktion des Arbeitgebers erfolgen, weil der Arbeitnehmer sich etwa betriebs- oder vertrauensschädigend verhalten hatte.

(5) Geht es um eine Kündigung, die allein durch den Arbeitgeber motiviert ist, wird nichts zurückgezahlt (es sei denn, der Arbeitsvertrag lautet anders).

(6) Bekommt ein Azubi noch Weihnachtsgeld, verlässt den Betrieb aber kurz danach in Vollendung seiner Ausbildung, behält er die gesamte Zahlung.

Insbesondere, wenn also mit dem Arbeitgeber ein leicht gespanntes Verhältnis besteht, sollte man also hinsichtlich (4) das Geld über das gesamte Folgejahr hinweg bis auf Weiteres bereithalten. http://www.echo-online.de/ratgeber/verbrauchertipps/Auf-die-Hoehe-des-Betrages-kommt-es-an;art615,716447?_FRAME=33&_FORMAT=PRINT

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