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Berufsunfähigkeit: Wann ist ein Selbstständiger berufsunfähig?

Berufsunfähigkeit: Wann ist ein Selbstständiger berufsunfähig? Ein Versicherungsunternehmen kann sich zur Anfechtung eines Versicherungsvertrags nicht darauf berufen, dass unvollständige Angaben über Vorerkrankungen gemacht wurden, wenn der Versicherungsagent den Fragebogen zu Vorerkrankungen ausgefüllt hat und dabei nachlässig vorgegangen ist.

Ein Selbstständiger ist erst berufsunfähig, wenn ihm in seinem Betrieb keine Tätigkeitsbereiche offen stehen, in denen er trotz gesundheitlicher Einschränkungen noch arbeiten kann.

Ein Gastwirt hatte gegen seine leistungsunwillige Berufsunfähigkeitsversicherung geklagt. Die wollte die ihm seiner Ansicht nach zustehende Berufsunfähigkeitsrente schon deshalb nicht leisten, weil er seine gesundheitliche Vorbeeinträchtigung bei Vertrags-abschluss nicht vollständig offen gelegt habe. Mit dieser Argumentation hatte die Versicherung vor dem OLG keinen Erfolg. Der Versicherungsagent hatte den entsprechenden Fragebogen für den Versicherungsnehmer ausgefüllt und die Fragen so allgemein gestellt, dass die unvollständige Beantwortung dem Versicherungsnehmer nicht zur Last gelegt werden konnte. Daher konnte die Versicherung den Vertrag auch nicht anfechten. Der Gastwirt erhielt aber trotzdem keine Berufsunfähigkeitsrente, da er trotz gesundheitlicher Einschränkungen nach Ansicht des OLG nicht berufsunfähig war. Ein medizinischer Sachverständiger hatte ihm zwar attestiert, wegen einer Knie- und Wirbelsäulenerkrankung weder lange gehen und stehen, noch schwer tragen und heben zu können. Er konnte daher seinen bisherigen Tätigkeiten als Kellner und Einkäufer auf dem Großmarkt für seinen Betrieb nicht mehr nachgehen. Auch den Hinweis des Versicherers, dass er alternativ als Koch tätig sein könnte, ließ das Gericht nicht gelten. Auch wenn er dazu auf Grund seiner Ausbildung in der Lage wäre, erfordere die Arbeit als Koch nicht nur längeres Stehen, sondern das Hantieren mit schweren Töpfen und Pfannen, das ihm wegen seiner Erkrankungen nicht zumutbar wäre.
Trotzdem ging das Gericht nicht von einer 50 %-igen Berufsunfähigkeit aus, die Voraussetzung für die Leistungsverpflichtung des Versicherers war. Als Selbstständiger sei er gehalten, seinen Betrieb nötigenfalls umzuorganisieren.

Gibt es aber in einem Betrieb Tätigkeitsfelder, die dem Betriebsinhaber gesundheitlich noch zumutbar sind, oder würde eine zumutbare Umorganisation sie eröffnen, schließt das eine Berufsunfähigkeit aus. Bei der Umorganisation müssten gegebenenfalls auch Entlassungen und Neueinstellungen anderer Beschäftigter in Betracht gezogen werden. Als Inhaber einer Speisegaststätte, der nicht mehr schwer heben und tragen und auch nicht mehr lange gehen und stehen kann, verbleibt – so die Ansicht des OLG – ein breites Spektrum an Beschäftigungsmöglichkeiten durch aufsichtsführende und kaufmännische Verrichtungen und als Betreuer der Gäste, der zusätzlich die Bestellungen aufnimmt. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich nach Überzeugung des Gerichts nicht etwa um „Verlegenheits-Beschäftigungen“ oder untergeordneten Tätigkeiten, die einem Betriebsinhaber nicht zuzumuten sind. Sie seien für das erfolgreiche Betreiben einer Gaststätte vielmehr von herausgehobener Bedeutung. Dem Gastwirt stehen daher keine Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung zu. OLG Hamm, Urteil v. 18.2.2005, 20 U 174/04.

>> berufsunfähigkeit Versicherungsvergleich