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Deutsche Bahn Verspätung – Entschädigungs-Gesetz verabschiedet

Am 24. April wurde ein neues Fahrgastrechtegesetz verabschiedet, wonach Bahnreisende in Zukunft teilweise die Kosten für ein Taxi, Hotel und auch der Bahntickets erhalten, wenn große Verspätungen der Bahn auftreten oder gar Züge ausfallen. Dem Gesetz muss noch am 15. Mai der Bundesrat zustimmen.

Im Einzelnen sieht das Gesetz vor, dass bei einer Verspätung von einer Stunde der Fahrgast ein Viertel vom Fahrpreis erstattet bekommt. Beträgt die Verspätung zwei Stunden, wird der halbe Fahrpreis erstattet. Wird trotz einer geringfügigen Verspätung ein Anschlusszug verpasst, gilt dies ebenso.

Wird bei einer Verspätung von einer Stunde oder eines Zugausfalls eine Übernachtung am Ort erforderlich, muss die Bahn dem Reisenden kostenlos eine Übernachtungsmöglichkeit anbieten.

Beim Nahverkehr können die Fahrgäste auf Grund von Verspätungen oder Ausfällen auf adäquate Verkehrsmittel zurückgreifen. Das gilt auch für ein Taxi. 80,- EUR sieht das Gesetz als maximale Entschädigung vor. Hierfür müssen Zugverspätungen von einer Stunde vorliegen und eine geplante Zeit der Ankunft von 0.00 Uhr bis 05.00 Uhr. Darüber hinaus dürfen dann auch keine preiswerten öffentlichen Verkehrsmittel vorhanden sein. Fällt der letzte Zug aus, kann auch eine Fahrt mit dem Taxi erfolgen.

Bei einer Verspätung von 20 Minuten im Nahverkehr ist es dem Fahrgast erlaubt, ohne weitere Kosten Fernverkehrszüge (ICE, IC) mit seiner vorhandenen Fahrkarte zu benutzen. Ausgeschlossen hiervon sind der ICE Sprinter und der City Night Line.

Für Inhaber von Zeitkarten (z. B. Bahncard 100) gelten diese Pauschalen nicht. Hier soll die Bahn eine „angemessene Entschädigung“ in die Beförderungsbedingungen aufnehmen, wonach ein Fahrgast eine Entschädigung erhält, wenn er mehrfach von Zugverspätungen betroffen war.
Der Fahrgast hat das Recht, von der Reise Abstand zu nehmen, wenn sich eine Zugverspätung von über einer Stunde abzeichnet. Hier sind sowohl eine Fahrpreiserstattung, als auch eine Bahnfahrt über eine andere Strecke erlaubt.
Die Haftung der Bahn wird ausgeschlossen, wenn eine Zugverspätung nicht in ihrer Verantwortung liegt (z. B. Autounfall auf einem Bahnübergang). Quelle

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