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Die gesetzlichen Grundlagen bezüglich Nacht- und Sonntagsarbeit

Im Arbeitsschutzgesetzt ist detailliert geregelt, wie das Arbeiten an Feiertagen und Sonntagen, sowie in der Nacht, reguliert wird.

Vielen ist gar nicht bewusst, dass generell an Sonntagen und Feierabend ein allgemeines Beschäftigungsverbot gilt. Natürlich gibt es hier Ausnahmen wie bei Gastronomiebetrieben, Krankenhäusern und noch ein paar weiteren Branchen.

Es ist Pflicht, dass ein Arbeitnehmer mindestens an 15 Sonntagen in einem Jahr nicht arbeitet. Ebenfalls ist es Pflicht, dass für die Arbeit an einem Sonntag oder Feiertag ein Ausgleichstag gewährt werden muss. Dieser muss beispielsweise bei der Arbeit an einem Sonntag innerhalb der folgenden zwei Wochen erfolgen. Bei einer Arbeit an Feiertag muss der Ausgleichstag innerhalb der folgenden zwei Monate gewährt werden.

Eine Auszahlung der Zuschläge für das Arbeiten an Feiertagen, in der Nacht oder an Sonntagen ist allerdings nicht verpflichtend. Geregelt wird dies aber in den meisten Fällen in den geltenden Tarifverträgen. Dies ist auch im Bereich der Gastronomie der Fall. Hier muss immer der, für das entsprechende Bundesland geltende, Tarifvertrag zu Grunde gelegt werden. Damit eine Steuerfreiheit zum Tragen kommt, muss innerhalb den Grenzwerten der maximalen steuerfreie Zuschläge geblieben werden.

Kommt es zu der Konstellation, dass ein Sonntag gleichzeitig ein Feiertag ist, müssen hier nicht zwei Ausgleichstage veranschlagt werden, sondern nur ein freier Ausgleichstag.

Der Sonntag wird übrigens immer in dem Zeitraum zwischen 0 und Mitternacht veranschlagt. Wird also beispielsweise von Samstag, 15 Uhr, bis Sonntag Nacht, 3 Uhr, gearbeitet, so wurde nur an 3 Stunden effektive Sonntagsarbeit geleistet. Die restliche Zeit würde unter einfache Nachtarbeit fallen.

Die erwirtschaften Zuschläge für die zusätzliche Arbeit sind von der Steuer befreit

Für Zuschläge für Arbeit an Feiertagen, Sonntagen oder in der Nacht müssen keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Dies stellt also auch eine gute Möglichkeit dar, um eine indirekte Gehaltserhöhung für den jeweiligen Mitarbeiter möglich zu machen. Denn anstatt wirklich mehr Gehalt zu zahlen, werden nur die tatsächlich fälligen Zuschläge bezahlt. So muss keine der beiden Parteien zusätzliche Abgaben bezahlen.

Zuschläge können kumuliert werden

Es ist erlaubt, die einzelnen Zuschläge für Nachtarbeit und die Arbeit an Feier- und Sonntagen zusammenzufassen. Allerdings dürfen die für Feiertage nicht mit denen von Sonntagen kumuliert werden. Dies zeigt, dass die Sachlage bezüglich den Zuschlägen nicht ganz unkompliziert ist.

Um den Überblick über Zuschläge der Mitarbeiter oder die eigenen zu behalten, eignet sich das Programm Excel sehr gut. Es ist wichtig, mit den verschiedenen Zuschlägen nicht unnötig durcheinander zu kommen, dies gilt sowohl für den Arbeitgeber, als auch den Arbeitnehmer.

Generell lässt sich sagen, dass die Arbeit an Sonn- und Feiertagen, sowie in der Nacht, durchaus lukrativ sein kann. Das größte Argument dafür ist wohl die Steuerfreiheit der erwirtschafteten Zuschläge.