Weihnachtsgeld – Überlassen Sie weniger Steuern dem Fiskus

Zum Ende des Jahres können sich wieder viele Arbeitnehmer über ein Weihnachtsgeld freuen. Bis Ende November können aber auch noch auf der Lohnsteuerkarte eventuelle Freibeträge eingetragen werden lassen, was die Steuerlast senken würde.

Vom Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BDL), Erich Nöll, wurde hierzu erklärt: „Wer sich beeilt, kann bei den beiden letzten Lohnabrechnungen des Jahres erheblich profitieren“. Auf der Lohnsteuerkarte für das laufende Jahr können Arbeitnehmer noch bis zum 30. November Freibeträge von ihrem Finanzamt nachtragen lassen.

Nöll weiter: „Das lohnt sich besonders für diejenigen, die in diesem Jahr hohe Werbungskosten hatten“. Dies macht sich insbesondere dann bemerkbar, wenn ein Weihnachtsgeld ausgezahlt wird und hierauf erhebliche Lohnsteuern zu zahlen sind. Peter Kauth (Ratgeberportel Steuerrat24.de) sagt dazu: „Dann wirkt sich der Freibetrag voll auf den Lohnsteuerabzug im Dezember aus und man bekommt ein schönes Weihnachtsgeld vom Fiskus“.

Aber auch jenen, die jetzt keinen Freibetrag eintragen lassen, werden mit der Einkommenssteuererklärung im kommenden Jahr ihre Steuern zurück erhalten. Erich Nöll erläutert weiter: „Wir raten, sich das Geld lieber sofort zu holen und für sich arbeiten zu lassen“. Man muss davon ausgehen, dass etwa 15 Monate die an Steuern zu viel gezahlte Beträge ohne jeglichen Gewinn beim Finanzamt liegen.

600,- EUR insgesamt müssen jährlich Sonderausgaben, Werbungskosten oder aber auch außergewöhnliche Belastungen betragen, um diese als Freibetrag eintragen lassen zu können. Fallen nur Werbungskosten an, müssen die über 1.520,- EUR liegen. Ist sicher, dass die Werbungskosten im kommenden Jahr noch höher ausfallen werden, können diese auch schon in der Lohnsteuerkarte für 2009 eingetragen werden.

Zu Werbungskosten zählen Aufwendungen für Arbeitsmittel (z. B. Computer), Fachliteratur, Teilnahme an Weiterbildungen, doppelte Haushaltsführung, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, Kosten für einen Wohnungswechsel aus beruflichen Gründen.

Außergewöhnliche Belastungen:
Kinderbetreuung, Haushaltshilfen (Gehälter), haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Gärtner, Fensterputzer, Winterdienst), Leistungen von Handwerkern, Krankheitskosten (Zuzahlungen für Arzneimittel, Brillen, Kuren, Kosten wegen Pflegebedürftigkeit (sowohl eigener als auch von Familienangehörigen), Zahlung von Unterhalt für bedürftige Mitglieder der Familie.

Zu Sonderausgaben gehören Kosten für Kirchensteuer, Unterhalt für einen geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartner, Ausbildungskosten, Schulgeld, Spenden und private Betreuung der Kinder.

Bezüglich Ausbildungskosten wurde von Peter Kauth auf folgenden Sachverhalt hingewiesen: „Zu den Ausbildungskosten gehören seit dem 1.1.2004 jedoch nur noch Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium“.

Weitere Ausbildungen, wie beispielsweise ein Zweitstudium oder eine Umschulung, sind als Werbungskosten absetzbar.

In Bezug auf die Pendlerpauschale kann hier zwar auch ein Freibetrag eingetragen werden lassen, allerdings kann es, da diese Thematik vom Bundesgerichtshof noch nicht abschließend geprüft worden ist, möglicherweise dann zu einer Steuernachzahlung führen. Nach der neuen Regelung können Fahrtkosten erst ab dem 21. Kilometer geltend gemacht werden, deren Rechtmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht derzeit zu prüfen hat.

Die Gefahr bei einer Eintragung in die Lohnsteuerkarte besteht, dass Steuern zuzüglich Zinsen nachgezahlt werden müssten, wenn die derzeitige Regelung weiterhin bestehen bleibt. Nöll dazu: „Unsere Mitglieder handhaben das 50-50“. Er empfiehlt, eine Eintragung oder Nichteintragung sorgfältig zu überlegen. Es ist bislang nicht absehbar, wann und mit welchem Ergebnis der Bundesgerichtshof seine Entscheidung fällen wird.

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