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Kinderbetreuungskosten – Wie das Finanzamt daran beteiligt wird

2007 gelten strengere Regeln für den Nachweis der Betreuung

Seit 2007 können Eltern auch die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder steuermindernd gelten machen. Allerdings sind die Vorschriften hierzu recht kompliziert und es kommt hinzu, dass Allein- und Doppelverdienerhaushalte unterschiedlich behandelt werden.

Eltern, die nur über ein Einkommen verfügen, können für jedes Kind, was zwischen drei und sechs Jahren alt ist, bis zu 4.000,- EUR jährlich als Sonderausgaben geltend machen. Um aber diesen Höchstbetrag ausschöpfen zu können, müssten mindestens 6.000,- EUR an Kinderbetreuungskosten anhand von Belegen, Quittungen, Rechnungen und Überweisungsträgern nachgewiesen werden, da die Finanzämter generell nur zwei Drittel der Kosten akzeptieren.

In der Altersgruppe unter drei Jahren oder zwischen sieben und vierzehn Jahren werden 20 Prozent der Kosten (maximal 600,- EUR im Jahr) akzeptiert. Dies allerdings nur, wenn die Betreuung im eigenen Haushalt erfolgt und die Betreuungsperson für diese Leistung Rechnungen erstellt. Barzahlungen werden grundsätzlich von den Finanzämter nicht anerkannt. Insoweit wurden auch hier die Auflagen des Gesetzgebers verschärft. Als Rechnungen werden aber durchaus ein schriftlicher Arbeitsvertrag, ein Au-Pair-Vertrag oder auch eine detaillierte Quittung anerkannt.

Doppelverdiener und Alleinerziehende können Kinderbetreuungskosten bis zu 4.000,- EUR im Jahr geltend machen. Unterschiedlich zur vorher genannten Gruppe ist hierbei, dass für sie die Betreuungskosten für Kinder bis vierzehn Jahre absetzbar sind. Diese Kosten werden auch nicht als Sonderausgaben, sondern als Werbungskosten behandelt. Das bringt insofern einen Vorteil, da eine Übertragung in nicht verrechnete Steuerjahre möglich ist, sollte der Höchstbetrag mangels ausreichendem Einkommens nicht ausgeschöpft werden. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920,- EUR wird zusätzlich berücksichtigt. Zu den Erwerbstätigen werden hierbei auch Teilzeit- und Minijobs gezählt.

Gebühren für den Kindergarten, Krippen oder Kinderhort, Ausgaben für eine Tagesmutter, ein Au-Pair-Mädchen, einen Babysitter oder eine Hausaufgabenbetreuung werden als abzugsfähige Kosten anerkannt. Eine volle Anerkennung von Au-Pair-Mädchen gibt es nur, wenn im Vertrag ausschließlich eine Kinderbetreuung vereinbart wurden. Fehlt eine vertragliche Aufteilung der Arbeitszeit, kürzen die Finanzämter die Kosten pauschal um 50 Prozent.

Wird die Kinderbetreuung von den Großeltern übernommen, sollten die Eltern auch hierzu eine klare Vereinbarung über Art und Umfang der Betreuungsleistung sowie Vergütung abschließen. Zwar müssen die Großeltern ihre diesbezüglichen Einkünfte dann auch versteuern, jedoch steuerfrei bleiben sie steuerfrei, wenn sie gering sind.

Beteiligt sich der Arbeitgeber durch einen Kindergartenzuschuss, ist dieser von Steuern und Sozialabgaben befreit. Es ergibt sich eine Einsparung von Abgaben sowohl der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dies betrifft allerdings nur Zuschüsse für regulären Kindergärten oder Tagesmütter. Zuschüsse für Angehörige oder Babysitter werden steuerlich nicht befreit.

BMF Schreiben v. 19.01.2007