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Online Shopping im Ausland – Wenn der Fiskus das Schnäppchen kassiert

Gerade durch die anhaltende Schwäche des Dollars wird günstiges Einkaufen in den USA möglich. Trotzdem sollte man dabei unbedingt berücksichtigen, dass bei der Einreise nach Deutschland der Fiskus Steuern und Zoll verlangt.

Diese Kosten sollten die Deutschen nicht vergessen und anfallende Steuern und Zölle mit in die Rechnung mit einkalkulieren. Oft erweist sich dann das eigentliche Schnäppchen als keines mehr. So fallen beispielsweise für ein Marc-Jacobs-Abendkleid für 2.250,- Dollar dann Zusatzkosten für Zoll und Steuern von 500,- EUR an. Wird der Einkauf auch zusätzlich nicht ordentlich deklariert, kann es darüber hinaus noch einmal richtig teuer werden.

„Ob und wie viel Zoll und Steuern bei der Heimreise anfallen, hängt vom Warenwert der gekauften Produkte ab“, erklärt eine Sprecherin der Zollbehörden. Somit können Deutsche, die sich im Urlaub nur ein Shirt für 50 Dollar leisten, beruhigt am heimischen Flughafen den grünen Ausgang mit der Aufschrift „Nichts zu verzollen“ nutzen. Für Privatpersonen, die das Gekaufte selbst nutzen oder verschenken, gilt eine Grenze der Steuerfreiheit bis 175,- Euro pro Person. Davon sind allerdings Alkohol, Tabak und Kaffee ausgenommen, denn hier ist nicht der Warenwert maßgeblich, sondern festgelegte Einfuhrmengen.

Ist der Warenwert höher, muss das Gekaufte entsprechend deklariert werden. Allerdings fallen bis zu einer Grenze von 350,- EUR Warenwert Steuern und Zoll nicht in voller Höhe an. Hier wird vom Zoll eine Pauschale von 13,5 Prozent vom Warenwert angesetzt.

„Wenn der Einkaufsbummel etwas größer ausgefallen ist und mehr als 350,- Euro pro Person ausgegeben wurden, fallen der volle Einfuhrsteuersatz von 19 Prozent sowie Zoll an“, erklärt die Sprecherin der Zollbehörde weiter. Hierbei ist allerdings auch die Höhe des Zollsatzes von dem gekauften Artikel abhängig. Bei Kleidung gilt beispielsweise der Satz von zwölf Prozent. Für Lederschuhe werden acht und für Fahrräder 14 Prozent fällig. Eine genaue Übersicht kann man anhand einer vom Zoll veröffentlichten Tabelle im Internet einsehen.

Damit der Wechselkurs-Vorteil nicht komplett verloren geht, sollte unbedingt die Kaufquittung aufgehoben werden, da der bezahlte Preis bei den Berechnungen vom Zoll zu Grunde gelegt wird. Ansonsten muss man riskieren, dass der Zoll den Warenwert schätzt und dabei den deutschen Preis annimmt. Das kann dazu führen, dass Zoll und Steuern auf einen höheren Inlandspreis entrichtet werden müssen.

Bei Bestellungen über das Internet ist darauf zu achten, dass bei einem Versand durch die Post andere Regeln gelten. Hier werden bereits Einkäufe ab einer Höhe von 22,- EUR verzollt und versteuert. Die Post führt das Geld direkt an den Zoll ab und verlangt dann vom Empfänger der Ware den Betrag zurück. Es ist auch zu bedenken, dass die Versandkosten aus dem Ausland meist höher sind.

Reisende, die trotz getätigter Einkäufe diese nicht entsprechend verzollen, machen sich strafbar. „Das ist nichts anderes als versuchte Steuerhinterziehung“, erklärt ein Sprecher des Zollkriminalamts. Wer erwischt wird, muss doppelt nachverzollen, denn hier wird ein Zollzuschlag erhoben, der so hoch ist wie der eigentlich zu zahlende Zoll- und Steuerbetrag. Die Bagatellgrenze liegt bei 130,- EUR.

Sind die Beträge der eingekauften Waren höher, wird es ernst, denn dann ermittelt das Zollamt. „Wie es dann weitergeht, wird von vielen Dingen beeinflusst: zum Beispiel ob jemand bewusst versucht hat, die Waren zu verstecken“, erklärt der Sprecher. Durchaus möglich ist, dass ein Strafverfahren eingeleitet und in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren verhängt wird.