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Anpassung: Rente mit 67

Ab dem kommenden Jahr wird die Rente mit der Vollendung des 67. Lebensjahres bindend und wird schrittweise eingeführt. Das führt dazu, dass dann schon viele Arbeitnehmer länger arbeiten müssen, um in den Genuss der vollen Rente zu gelangen. Die Altersgruppe ab dem Geburtsjahr 1964 wird prinzipiell bis zum 67. Geburtstag arbeiten müssen.
Darüber hinaus werden auch die Abzüge erhöht, wenn der Renteneintritt früher erfolgen soll. Dies ist ab dem 63. Lebensjahr dann möglich, allerdings kann das empfindliche Rentenkürzungen mit sich bringen.
Grund für diese Entscheidung ist, dass sich die Lebenserwartung der Deutschen erhöht hat und damit auch der reguläre Eintritt in das Rentenalter angepasst wird. Damit garantiert man außerdem ein stabiles Rentensystem.
Ab dem nächsten Jahr werden die Alterssätze schrittweise erhöht. Die Altersgruppe ab Geburtsjahr 1947 bis zum Jahr 1964 wird hier zeitlich gestaffelt angehoben. Ab dem Geburtsjahr 1964 werden alle bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres arbeiten müssen. Dann wird es auch nicht mehr möglich sein, schon mit 60 in Rente zu gehen. Ein Renteneintritt ist hier prinzipiell erst mit 63 Jahren möglich. Dafür sind allerdings auch 35 Jahre, in welchen Beiträge für die Rentenversicherung gezahlt wurden, nachzuweisen bzw. müssen auch Zeiten nachgewiesen werden können, in welchen eine Berufsausbildung erfolgte, Kinder betreut wurden oder Wehrdienst geleistet wurde. Eine etwaige Hinterbliebenenrente wird auch nicht mehr in der gleichen Höhe gezahlt wie bislang.
Die prozentuale Kürzung der Rente bei einem früheren Renteneintritt bemisst sich immer am Geburtsjahr und dem Alter, wann der Betreffende in die Rente eintritt. Die Abzüge betragen etwa pro Monat, der früher in Rente gegangen wird, 0,3 Prozent. Demnach würde eine Kürzung also 14,4 Prozent betragen, wenn der Renteneintritt offiziell erst mit 67 erfolgen darf, aber schon mit 63 wahrgenommen wird. Nicht zu vergessen hierbei ist der Umstand, dass dann auch noch vier Jahre weniger Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt wurden, was noch zusätzlich die Höhe der Rente drückt. Dies können sich Versicherte allerdings zuvor berechnen lassen. Unter der Rufnummer 080010004800 (kostenfrei) stehen Berater zur Verfügung.
Für Erwerbsminderungsrenten wurde ebenso die Altersgrenze angehoben. Für sie gilt jetzt das Alter von 65 Jahren (zuvor 63). 10,8 Prozent Kürzung der Rentenhöhe sind einzuplanen, wenn gesundheitliche Gründe zur Aufgabe des Berufes zwingen. Dies gilt auch für Schwerbehinderte ab dem Geburtsjahr 1952. 0,3 Prozent Abzüge müssen sie für jeden Monat, den sie eher in Rente gegangen sind, einrechnen, wenn sie schon mit 62 Jahren die Berufstätigkeit aufgeben. Dies gilt nicht, wenn die Schwerbehinderung schon seit dem 16.11.2000 anerkannt wurde und die Person vor dem 17.11.1950 geboren wurde.
Versicherte, die 45 Jahre Beiträge eingezahlt haben, gelten als „besonders langjährig Versicherte“ und können mit Erreichen des 65. Lebensjahr in Rente gehen, ohne dass sie Abschläge hinnehmen müssen. Das gilt auch für jene Altersgruppen, die schon bis zum 67. Geburtstag arbeiten müssten.

http://www.welt.de/finanzen/altersvorsorge/article13663922/Was-aendert-sich-alles-bei-der-Rente-mit-67.html