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Gerichtsvollzieher: Nicht alles darf gepfändet werden

In den letzten Jahren hat sich die Zahl der Einsätze von Gerichtsvollziehern konstant erhöht. 92.000 Bürger in Deutschland mussten im letzten Jahr Privatinsolvenz anmelden. Das sind knapp ein Drittel mehr als 2005.

Obwohl der Gesetzgeber den Aufgabenbereich der Gerichtsvollzieher deutlich ausgeweitet hat, sind ihnen doch klare Grenzen gesetzt. Nicht alles darf gepfändet werden. Zunehmend agieren die Gerichtsvollzieher auch als Vermittler zwischen den Parteien. So wird bei einem persönlichen Gespräch durchaus auch nach Wegen für die Entschuldung gesucht und Möglichkeiten für Ratenzahlungen eingeräumt.

Generell kündigen Gerichtsvollzieher ihren Besuch vorher schriftlich an. Dies setzt voraus, dass er von einem Gläubiger beauftragt wurde und einen vollstreckbaren Titel hat, welcher auch dem Schuldner zugestellt. Ist der Schuldner zu dem Termin nicht anwesend, hat er mit Konsequenzen zu rechnen. Ist auch der zweite Besuch erfolglos gewesen, kann ein Gerichtsvollzieher die Wohnung bei Vorliegen eines richterlichen Durchsuchungsbefehls öffnen lassen. Die Kosten werden auf den Schuldner umgelegt.

Nicht alles darf gepfändet werden, zumal es einen Schuldnerschutz gibt, mit dem der Gesetzgeber eine ganze Reihe von Pfändungsverboten erlassen hat. So dürfen z. B. Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die zu „einer bescheidenen Lebensführung“ gehören, nicht gepfändet werden. Dies gilt gleichermaßen für Gegenstände, die der Schuldner „zur Ausübung seines Berufes“ benötigt.

Was die Pfändbarkeit von Unterhaltungselektronik (z. B. Fernseher) anbelangt, gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen. Das Amtsgericht Essen urteilte, dass ein Fernsehgerät heutzutage zu einer bescheidenen Lebensführung gehöre und nicht pfändbar sei (Az. 31 M 888/98).

Das Amtsgericht Bremerhaven sieht das allerdings anders, denn es urteilte, dass ein Farbfernsehgerät grundsätzlich pfändbar sei, „wenn der Schuldner noch über ein im Ehebett eingebautes Radio verfügt, mit dem man mindestens einen Sender empfangen kann“ (Az. 9 M 8421/86 (b). Im Übrigen kann gegen eine Vollstreckungsmaßnahme mit einer Vollstreckungserinnerung vorgegangen werden. Hier wird dann durch das zuständige Amtsgericht geprüft, ob der Gerichtsvollzieher den gepfändeten Gegenstand auch wirklich in Verwahrung hätte nehmen dürfen.

Oftmals werden bei größeren Beträgen von den Gläubigern auch Konto- oder Lohnpfändungen veranlasst, was durch das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Gericht entschieden wird.
Auch hier ist ein vollstreckbarer Titel Voraussetzung und ein entsprechender Antrag bei Gericht, von dem dann auch der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen wird.

Bei der Lohnpfändung gibt es Freigrenzen, damit der Schuldner seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Die Freigrenzen sind davon abhängig, ob der Schuldner eine Familie unterhält bzw. wie viele Personen er unterstützt. Die pfändbaren Beträge sind in der Pfändungstabelle abzulesen.

Eine Kontopfändung funktioniert ähnlich, nur dass hier nicht der Arbeitgeber, sondern die Bank des Schuldners an den Gläubiger zahlt. Eine Kontopfändung ist aber für den Schuldner insoweit problematisch, weil dieses Konto automatisch gesperrt wird.
Das bedeutet für den Schuldner, dass er keine Zahlungsgeschäfte mehr über dieses Konto abwickeln kann. Das wurde von Verbraucherschützern kritisiert. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit geschaffen, dass ein pfändungssicheres Konto beantragt werden kann. Auf diesem Konto kann ein Betrag von 985,15 EUR freigestellt werden, der für die Gläubiger gesperrt bleibt. Für jede unterhaltspflichtige Person erhöht sich dieser Freibetrag.

Auf Fragen des Gerichtsvollziehers z. B. nach Arbeitgeber, Kontoverbindung, eigenes Vermögen und Einkommen braucht der Schuldner nicht zu antworten.
Anders ist es, wenn eine eidesstattliche Versicherung verlangt wird. Hier müssen alle Fragen bezüglich der finanziellen Situation vollständig und wahrheitsgetreu beantwortet werden. Falsche Angaben können mit Geldstrafen oder mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden. Eine eidesstattliche Versicherung wird aber nur für die derzeitige Situation abverlangt. Ändern sich die finanziellen Verhältnisse des Schuldners, muss er das nicht nachmelden.

Die Kosten für eine Zwangsvollstreckung werden im Normalfall dem Schuldner auferlegt. Hierfür gibt es gesetzliche Regelungen, ebenso für die Gebühren des Gerichtsvollziehers. Diese sind in der Zivilprozessordnung festgelegt. Quelle: Focus-Online