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Klarheit über Hartz IV durch Grundsatzentscheidungen des Bundessozialgerichts

Das durch die Arbeitsmarktreform eingeführte Hartz IV hat durch verschiedene widersprüchliche Gerichtsurteile für erhebliche Irritationen gesorgt.

Hier war ein großer strittiger Punkt die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe. Nun hat allerdings das Bundessozialgericht einige Grundsatzentscheidungen gefällt.

Die FAZ hat einige wichtige Entscheidungen aufgelistet:

Bundesverfassungsgericht Karlsruhe

Az.: 2 BvR 2433/04 und 2434/04:

Errichtung von 353 Arbeitsgemeinschaften für die gemeinsame Betreuung von Arbeitslosengeld II-Empfängern von Kommunen und der Bundesagentur für Arbeit verstößt gegen Kompetenzordnung des Grundgesetzes.

Az.: B 14/7b AS 36/06 R

Arbeitslosengeld II wird grundsätzlich an alle hilfebedürftigen und erwerbsfähigen Personen gezahlt. Voraussetzung ist, dass der Empfänger mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten kann. Studenten haben keine Ansprüche außer in Härtefällen.

Az.: B 14/7b AS 16/07

Bei Unterbringung in einer sozialen Wohngemeinschaft besteht auch ein Anspruch auf Hartz IV mit der gleichen Voraussetzung, dass auch diese Menschen erwerbsfähig sind.

Az.: B 11b AS 1/06

Der monatliche Regelsatz von 347,- EUR (Alleinstehende), 311,- EUR (Ehepaare) verstößt nicht gegen das Grundgesetz und kann gruppenbezogen erfasst werden. Kinder erhalten bis 14 Jahre 207,- EUR, über 14 Jahre 276,- EUR.

Az.: B 7b AS 14/06 R

In Ausnahmefällen können Aufstockungen zu den Regelleistungen gewährt werden, z. B. für Klassenfahrten, Erstbezug einer Wohnung, Behinderte, Schwangere. Ist eine kostenintensive Verpflegung nötig, wird auch der erhöhte Bedarf geleistet. Darüber hinaus sind auch Aufstockungen für Besuche der getrennt lebenden Kinder möglich.

Az.: B 7b AS 18/06

Zusätzlich zum Regelsatz werden Kosten für Unterkunft und Heizung ersetzt. Dabei müssen die zuständigen Behörden zukünftig die Wohnungskosten nach dem jeweiligen Wohnort bzw. auch nach der Wohnlage berücksichtigen. Allerdings kann in Ausnahmefällen auch der Umzug in eine andere Wohngegend/-ort gefordert werden.

Az.: B 7b AS 2/05

150,- EUR können pro Lebensjahr an Vermögen aufgebaut werden, ansonsten wird dieses angerechnet. Für die Altersvorsorge gilt ein Freibetrag von 250,- EUR pro Lebensjahr. Riester-Renten werden nicht herangezogen. Ebenso gilt für Anschaffungen generell ein Freibetrag von 750,- EUR für in Wohngemeinschaften Lebende.

Bei Wohnungseigentum können sich beispielsweise vier Personen eine 120 Quadratmeter große Wohnung teilen, ansonsten gibt es je Person Abschläge von 20 Quadratmetern.

Az.: B 14/7b AS 46/06 R

Ein mit Nießbrach belastetes Grundstück muss nicht verkauft werden. Es wird nicht als verwertbares Vermögen angerechnet.

Az.: B 14/7b AS 66/06 R

Gilt das Auto als “angemessen”, wird es nicht mit angerechnet. Hier gilt grundsätzlich ein Wert bis zu 7.500,- EUR.

Az.: B 11b AS 15/06 R

Eine Anrechnung erfolgt für Zahlungen eines Existenzgründerzuschusses, da dieser für einen Start in die Selbständigkeit gedacht ist und hiervon Betriebsmittel angeschafft und unterhalten werden.

Es wird auch eine Verletztenrente als Einkommen vollumfänglich als Einkommen angerechnet, denn sie ist eine Lohnersatzleistung zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes.

http://www.faz.net/s/RubA5A53ED802AB47C6AFC5F33A9E1AA71F/Doc~EAF02744BFE6549F0A0B27E80FE27D50B~ATpl~Ecommon~Scontent.html

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