Durch die Finanzkrise bauen viele Unternehmen Arbeitsplätze ab. WELT Online hat daher aufgelistet, wie sich Arbeitnehmer, die von einer Kündigung betroffen sind, verhalten können.
Werden in einem großen Unternehmen Arbeitsplätze abgebaut, ist dieses verpflichtet, einen Sozialplan in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat zu erstellen. Denn gemäß Ausführungen des Fachanwalts für Arbeitsrecht/Präsident Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte Stuttgart, Michael Henn: „Laut Kündigungsschutzgesetz muss eine Sozialauswahl stattfinden“.
Auswahlkriterien sind hierbei mögliche Unterhaltsverpflichtungen, Betriebszugehörigkeit, Alter des Arbeitnehmers. Auch eine möglicherweise rasch vollzogene Eheschließung muss nicht vor einer Kündigung schützen. Fachanwalt Stephan Alten dazu: „Der Familienstand ist für sich nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist, ob Unterhaltsverpflichtungen bestehen, beispielsweise gegenüber dem Ehepartner, Kindern oder aber auch den pflegebedürftigen Eltern“.
Bestehen also größere Unterhaltsverpflichtungen und ist der Arbeitnehmer schon langjährig im Betrieb beschäftigt, steigert das die Aussichten, nicht entlassen zu werden. Allerdings bewerten die Unternehmen laut Anwalt Altenburg diese Auswahlkriterien anders:
„Jeder Arbeitgeber kann die Kriterien Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit und vorhandene Unterhaltsverpflichtungen unterschiedlich gewichten“.
Anwalt Henn erläutert weiter, in welchen Fällen Arbeitsverhältnisse nicht kündbar sind: „Schwangere Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer in Elternzeit oder anerkannte Schwerbehinderte haben einen Sonderkündigungsschutz“.
Einem Unternehmen muss es nicht zwingend schlecht gehen. Kann es ausreichend begründen, warum Personaleinsparungen vorgenommen werden, ist eine Kündigung möglich. Das Unternehmen muss aber auch Möglichkeiten abwägen, ob der Arbeitnehmer vielleicht anders eingesetzt werden könnte. Hier sind auch eine Teilzeitbeschäftigung oder auch eine geringere Belohnung möglich.
Erwägt ein Arbeitnehmer, gegen die ausgesprochene Kündigung zu klagen, hat er dazu innerhalb von drei Wochen Zeit. Altenburg dazu: „Ein gekündigter Arbeitnehmer, der mit der Sozialauswahl nicht einverstanden ist, muss Kollegen namentlich benennen, denen statt seiner hätte gekündigt werden müssen“. Eine entsprechende Begründung sollte seitens des Arbeitnehmers gut überlegt werden.
Eine gerichtliche Auseinandersetzung wird in den meisten Fällen mit einem Vergleich abgeschlossen. Ziel ist auch, eine höchst mögliche Abfindung zu erhalten. Henn rät: „Geht es um geringe Beträge, sollten nur diejenigen prozessieren, die eine Rechschutzversicherung haben“. Die Kosten für seinen Rechtsbeistand hat in jedem Fall der Arbeitnehmer zu tragen.
Die Abfindungshöhe wird meist je Beschäftigungsjahr mit einem halben Monatsgehalt festgelegt. Hierbei gilt aber auch zu beachten, dass eine Abfindung komplett versteuert werden muss. Die ursprünglichen Freibeträge gibt es nicht mehr. Eine Möglichkeit bildet hierbei die Fünftelregelung. Hierbei wird die Abfindung in fünf Teile aufgeteilt, wovon ein Teil den sonstigen Einkünften hinzugerechnet wird. Danach wird die Steuer errechnet. Die Einkommenssteuer für die Abfindung wird danach fünffach genommen. Bei geringeren Einkünften kann diese Berechnungsmethode die gesamte Steuerlast senken. Möglich ist auch, bei einer Kündigung zum Ende des Jahres sich die Abfindung im darauffolgenden Jahr auszahlen zu lassen, da durch eine mögliche Arbeitslosigkeit die Einkünfte ohnehin geringer sind.
Peter Kauth, Internetportal Steuerrat24.de, erläutert dazu, an welche Voraussetzungen diese Berechnungsmethode geknüpft ist. Einerseits muss die Abfindung innerhalb von einem Jahr ausgezahlt werden. „Zudem ist die Fünftelregelung immer nur dann möglich, wenn das Jahreseinkommen mit Abfindung höher ist als das Vorjahres-Einkommen ist“.
Hat der Arbeitnehmer selbst zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beigetragen, muss er im Übrigen mit einer Sperre der Arbeitslosengeldzahlung von zwölf Wochen rechnen.