Das Bundesfinanzministerium hat seinen ersten Entwurf für die ab 2008 geltenden Lohnsteuerrichtlinien vorgelegt. Sie bedürfen allerdings noch der Zustimmung vom Bundesrat. Dieser Entwurf hat Weisungen zur Auslegung des Einkommensteuerrechtes zu Inhalt. Weiterhin werden in ihm die neue Rechtsprechung bzw. Gesetzgebung und die in der Zwischenzeit getroffenen Verwaltungsentscheidungen berücksichtigt.
Wichtigste Änderungen erfährt das Reisekostenrecht, was Arbeitnehmer und Anleger betrifft, die Kosten für eine Einsatzwechseltätigkeit oder Kosten für eine Dienstreise im In- und Ausland als Werbungskosten absetzen wollen.
Grundsätzlich können diese Kosten weiterhin geltend gemacht werden, wenn sie der Arbeitgeber nicht trägt. Reisekosten (Flug, Bahn, Taxi, Übernachtung) können in voller Höhe steuermindernd abgesetzt werden. Weiterhin gilt dies auch für Verpflegungspauschbeträge. Ist man mindestens 8, 14 oder 24 Stunden dienstlich unterwegs, sind pro Tag die Sätze in Höhe von 6, 12 und 24 Euro anzusetzen. Neu ist allerdings, dass ohne entsprechende Belege der Fiskus diese Kosten nicht anerkennt. Das bedeutet auch, dass bei Einsatzwechseltätigkeiten oder Dienstreisen ab 01. Januar 2008 nur die tatsächlich angefallenen Kosten anerkannt werden. Somit müssen zukünftig alle Nachweise/Belege gesammelt werden. Die Finanzämter können auch die Übernachtungskosten pauschal kürzen, wenn die Hotelrechnung die Kosten für Unterkunft und Verpflegung als Gesamtsumme ausweist. Joachim Bernhardt, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Hilo e. V. in München erläuterte dazu, dass für das Frühstück bei In- und Auslandsreise 20 Prozent abgezogen werden, für Mittag- und Abendessen sogar 40 Prozent. Es ist also darauf zu achten, dass die Kosten für die Verpflegung gesondert ausgewiesen werden.
Auch Anleger, die beispielsweise zu Gesellschafter-/Hauptversammlungen reisen wollen, müssen sich auf Änderungen einstellen. Bislang konnten sie hohe Übernachtungskosten als Werbungskosten abziehen und dadurch die auf Dividenden und Kapitalerträge erhobene Steuer senken. Für diese Personengruppe gilt auch hier, dass ab 2008 eine Nachweispflicht für Unterkunftskosten gilt. Die Kosten für ein Frühstück müssen herausgerechnet werden. Allerdings können diese Kosten nur noch bis 2008 geltend gemacht werden. Der Werbungskostenabzug wird ab 2009 mit der Einführung der Abgeltungssteuer komplett gestrichen! Mit einem Sparer-Pauschbetrag (Singles 801 Euro, Verheiratete 1.602 Euro) sollen die gesamten Werbungskosten abgegolten sein.
Die bislang getroffene Unterscheidung zwischen Einsatzwechseltätigkeit, Dienstreise oder auch Fahrtätigkeit wurde geändert. Zukünftig wird dies in die Kategorie “beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit” fallen. Das bedeutet im einzelnen, dass ein Arbeitnehmer, der aus beruflichen Gründen auswärts unterwegs ist und den Einsatzort ständig wechselt, 30 Cent je gefahrenem Kilometer absetzen kann. Bislang gibt es – auch nur für die einfache Entfernung – nur unter bestimmten Voraussetzungen 30 Cent.
Änderungen sind sowohl vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer insofern zu beachten, dass die Pauschalen für den Werbungskostenabzug wegfallen. Für eine steuerfreie Erstattung seitens des Arbeitgeber werden sie aber erhalten bleiben. Ursprünglich konnten Arbeitgeber steuerfrei für jede Übernachtung 20 Euro erstatten. Auch bei dieser Änderung gilt, dass ein Kostenabzug nur mit Beleg erfolgt.
Zukünftig wird auch auf eine Unterscheidung der Reisekostenart verzichtet. Ist der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung oder seiner Arbeitsstätte unterwegs, sind zukünftig für jeden hin- und zurückgefahrenen Kilometer 30 Cent absetzbar.
Geändert wurde auch, dass bei Altersteilzeit die Steuerfreiheit der Aufstockungsbeiträge nur noch gewährleistet ist, wenn die Altersteilzeit mit dem betreffenden Arbeitnehmer vor 2010 vereinbart wurde und dieser zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatte. BMF Entwurf