Gerade bei dem derzeitigen Hurrikan „Dean“ an den Küsten von Mexiko und in der Karibik stellt sich für viele Urlauber die Frage, wie riskant eine Reise in diese Gebiete ist. Bundesbürger haben laut Verbraucherschützern das Recht auf eine kostenlose Stornierung ihrer Reise, selbst dann, wenn sich schon in dieser Gegend aufhalten.
KÜNDIGUNG: Wird der Urlaub durch ein außergewöhnliches Ereignis erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt und ist dies bei der Reisebuchung nicht bekannt gewesen, liegt höhere Gewalt vor und die Reise kann storniert werden. Dies erklärte Bettina Dittrich, Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen. Urlauber können gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs von 2002 (AZ: X RZ 147/01 ihre Reise schon dann kündigen, wenn eine Gefährdung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
OFFIZIELLE SICHERHEITSHINWEISE: Liegt höhere Gewalt vor, werden auch Sicherheitshinweise durch das Auswärtige Amt herausgegeben. Zum aktuellen Geschehen heißt es dort, dass Hurrikan „Dean“ in der Dominikanischen Republik, Haiti und Jamaika “ große Zerstörungen angerichtet habe. Man müsse mit „starken Regenfällen, Erdrutschen, zerstörten Straßen und eingeschränkten Flugverbindungen rechnen“. Touristen werden durch die mexikanischen Behörden aus den gefährdeten Gebieten evakuiert.
VORZEITGE RÜCKKEHR: Bei einer Kündigung während der Reise müssen die Urlauber die bis dahin erbrachten Leistungen dem Reiseveranstalter bezahlen. Eine Erstattung erfolgt also nur, was wegen der vorzeitigen Abreise an Leistungen nicht mehr in Anspruch genommen wird. Urlauber hingegen, die ins Hurrikan-Gebiet reisen wollten, können vor Reiseantritt diese kostenlos stornieren. Ein Rücktrittsrecht haben bei höherer Gewalt aber auch die Reiseanbieter. Sorgt der Reiseveranstalter für die Rückreise seiner Gäste, haben diese zwar Anspruch auf die Rückerstattung des anteiligen Reisepreises. Werden sie allerdings mit teuren Linien- oder aber Militärmaschinen ausgeflogen, müssen die Urlauber sich laut Gesetz zur Hälfte an den Kosten beteiligen. Der jeweilige Einzelfall ist allerdings eine Frage der Kulanz seitens des Reiseveranstalters.
AUSHARREN: Ein Verbleib trotz der Zerstörungen im Urlaubsgebiet und ein Verzicht auf die zugesagte Verpflegung, Unterbringung oder auch auf gebuchte Ausflüge auf Grund dessen, berechtigt für die verbleibende Zeit zu einer Minderung des Reisepreises. Da für Reisemängel der Reiseveranstalter verschuldensunabhängig haftet, gilt dies trotz höherer Gewalt. Für Verlust oder bei Schäden am Reisegepäck durch höhere Gewalt haftet allerdings kein Reiseveranstalter.
Die REISERÜCKTRITTSVERSICHERUNG zahlt im Fall von Naturkatastrophen prinzipiell nicht. Nur bestimmte persönliche Risiken des Versicherten werden abgedeckt.